
I. Informationen zum Schlichtungsverfahren
1. Was sind die Aufgaben der Schlichtungsstelle Energie?
Aufgabe der Schlichtungsstelle Energie ist die außergerichtliche und einvernehmliche Lösung von individuellen Streitfällen zwischen (Privat-)Verbrauchern und Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreibern und Messdienstleistern. Voraussetzung ist, dass sich der Verbraucher zuvor erfolglos an das Unternehmen gewandt hat. Die Schlichtungsstelle Energie soll zur Kundenzufriedenheit beitragen, für Verbraucher und Unternehmen langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden und die Gerichte entlasten.
2. Wie wird sichergestellt, dass die Schlichtungsstelle Energie neutral und objektiv arbeitet?
Verantwortlich für die Schlichtung ist Ombudsmann Dr. Dieter Wolst, Richter am Bundesgerichtshof a.D. Er garantiert die Objektivität und die Neutralität der Schlichtungsstelle. Der Ombudsmann ist - wie ein Richter - hinsichtlich seiner Entscheidungen, seiner Verfahrens- und Amtsführung im Rahmen der Verfahrensordnung unabhängig und keinen Weisungen unterworfen.
3. Für welche Energiearten ist die Schlichtungsstelle Energie zuständig?
Die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle Energie beschränkt sich auf Energie im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Hierunter werden nur Strom und Erdgas erfasst, soweit diese zur leitungsgebundenen Versorgung verwendet werden. Nicht erfasst sind: z.B. Flüssiggas, Fernwärme, u.a.
4. Was sind typische Fälle, die nicht im Aufgabenbereich der Schlichtungsstelle Energie liegen?
Nicht in den Aufgabenbereich der Schlichtungsstelle Energie fallen z.B. Beschwerden von Unternehmen und Vereinen sowie Beschwerden im Zusammenhang mit Fragen zum Erneuerbare Energien Gesetz - EEG - (Solarenergie, Windkraft etc.).
Die Schlichtungsstelle Energie ist außerdem nicht zuständig für Streitigkeiten, die die Versorgung mit Flüssiggas, Fernwärme oder Wasser betreffen sowie Streitigkeiten mit einem Tarifportal.
Auch Fragen der Heizkostenabrechnung werden von der Schlichtungsstelle Energie nicht behandelt, da dies Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter sind.
5. Kann ich mich auch bei Konflikten über die Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) an die Schlichtungsstelle wenden?
Für Streitigkeiten nach dem EEG ist die EEG-Clearingstelle zuständig:
Clearingstelle EEG
Charlottenstraße 65
10117 Berlin
http://www.clearingstelle-eeg.de
6. Kann ich persönlich bei Ihnen vorsprechen?
Das Schlichtungsverfahren ist nach der Verfahrensordnung als schriftliches Verfahren ausgestaltet. Auf diese Weise wird die neutrale und objektive Rolle der Schlichtungsstelle gestärkt und ein effizienter Ablauf gesichert. (siehe hierzu auch Punkt 12)
7. Ist die Schlichtungsstelle bundesweit zuständig?
Die Schlichtungsstelle Energie ist im Rahmen ihrer Zuständigkeiten (siehe dazu die Punkte 3, 4 und 10) bundesweit für alle an sie gerichteten Schlichtungsanträge zuständig.
8. Kann die Schlichtungsstelle Energie in allgemeinen energiewirtschaftlichen Fragen beratend tätig werden?
Beratungsleistungen allgemeiner Art sind vom Gesetz und nach der Verfahrensordnung nicht als Aufgabe der Schlichtungsstelle vorgesehen. Aufgrund unserer neutralen Rolle können diese von uns auch nicht erbracht werden. Jeder Verbraucher kann sich aber an seinen Energieversorger, an die Verbraucherzentralen oder an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur wenden.
9. Wer trägt die Schlichtungsstelle Energie?
Die Schlichtungsstelle wird gemeinsam getragen vom Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv), vom Bund der Energieverbraucher e.V., dem Bundesverband der Energie und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW), dem Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU), dem Bundesverband Neuer Energieanbieter e.V. (bne), die zusammen nahezu sämtliche Unternehmen der Energiewirtschaft repräsentieren. Zudem unterstützen die Energieversorger WSW Energie und Wasser AG aus Wuppertal, die Stadtwerke Krefeld AG, die E.VITA GmbH und die GAG Ahrensburg GmbH die Schlichtungsstelle.
Energieversorgungsunternehmen und Verbraucherorganisationen steht eine Mitgliedschaft in der Schlichtungsstelle offen.
II. Der Schlichtungsantrag
10. Wer kann einen Schlichtungsantrag stellen?
Schlichtungsanträge können von Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB gestellt werden, die Strom und Erdgas zu privaten Zwecken nutzen. Kleingewerbetreibende, auch wenn diese Haushaltskunden im Sinne des EnWG sind, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Schlichtungsstelle.
11. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um einen Antrag auf Schlichtung zu stellen?
Bevor sich der Verbraucher an die Schlichtungsstelle Energie wenden kann, muss er sein Anliegen zuerst beim Unternehmen (Energielieferant, Netzbetreiber, Messstellenbetreiber) vorgetragen haben. Aus Nachweisgründen bietet es sich an, die Beschwerde schriftlich zu stellen. Das Unternehmen hat dann vier Wochen Zeit, der Beschwerde abzuhelfen. Tut es dies nicht, hat es dem Verbraucher die Gründe dafür schriftlich oder elektronisch darzulegen und auf die Möglichkeit des Schlichtungsverfahrens hinzuweisen. Diese Beschwerde und das Ablehnungsschreiben des Unternehmens (es sei denn, das Unternehmen hat sich nicht geäußert) sind jedem Schlichtungsantrag beizufügen. Antwortet das Unternehmen nicht innerhalb der Frist, ist die Anrufung der Schlichtungsstelle ebenfalls zulässig.
12. Wie kann ich den Antrag stellen?
Um Ihren Antrag prüfen zu können, muss dieser schriftlich bei uns eingehen. Wir möchten Sie bitten, dafür unser Webformular zu nutzen:
http://www.schlichtungsstelle-energie.de/index.php?id=23
Hier können Sie alle für uns relevanten Daten eintragen und die für den Schlichtungsantrag notwendigen Dokumente hochladen.
Dies ist für Sie die einfachste Art der Antragstellung und auch wir können uns schneller dem Fall annehmen.
Sollten Sie keinen Internetzugang besitzen, ist selbstverständlich auch eine Antragstellung per Post möglich:
Schlichtungsstelle Energie
Schlichtungsantrag
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
13. Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Schlichtungsstelle ist bestrebt die Beschwerden schnellstmöglich zu bearbeiten. Dazu benötigen wir aber die vollständigen Unterlagen. Je früher diese vorliegen, desto besser kann die Bearbeitung erfolgen.
Um den Schlichtungsantrag bearbeiten zu können, reichen Sie bitte sämtliche Unterlagen ein, die Ihr Beschwerdeanliegen belegen und unterstützen. Dafür brauchen wir in der Regel folgende Unterlagen:
- Ihr konkretes Beschwerdeanliegen und Ihr Beschwerdeziel (was möchte ich mit meinem Schlichtungsantrag erreichen? Was begehre ich von meinem Energieversorgungsunternehmen?),
- Nachweis, dass die Beschwerde bereits erfolglos beim Energieversorger geltend gemacht wurde, (in der Regel das Ablehnungsschreiben),
- Vertragsunterlagen, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs), Rechnungen,
- Bisherige Korrespondenz mit dem Energieversorger zu dem Beschwerdevorbringen (Post, E-Mail, etc.),
Die weiteren Unterlagen sind abhängig vom Einzelfall.
Je nach Beschwerdegegenstand sind unterschiedliche Unterlagen für die Prüfung wichtig.
- Für vertragliche Streitigkeiten (Bonus, Kündigung, Vertragslaufzeit etc.) werden in der Regel benötigt:
· Versorgungsvertrag
· Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und spätere Änderungen
· Evtl. Kündigungsschreiben
· Korrespondenz mit dem Versorgungsunternehmen
- Für Beschwerden zur Abrechnung (Rechnung nicht korrekt, Zählerstände nicht in Ordnung, Abschlagszahlung, Abschlagshöhe, Rechnung nicht erhalten) werden in der Regel benötigt:
· Betroffene Rechnungen
· Messergebnisse, evtl. auch Ergebnisse von Eigenablesungen
· Zählernummer
· Mahn- oder Inkassoschreiben
· Vergleichsvorschläge, Ratenzahlungsangebote
· Zahlungsnachweise
· Korrespondenz mit dem Versorgungsunternehmen
· Protokolle über Zählerprüfungen (bei vermutetem Zählerdefekt)
- Für Probleme beim Lieferantenwechsel werden in der Regel benötigt:
· Auftragserteilungen, Vertragsbestätigungsschreiben, Kündigungsschreiben
· Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und spätere Änderungen
· Versorgungsvertrag
· Zählerstandsmitteilung
· Korrespondenz mit dem Versorgungsunternehmen
Bitte versuchen Sie uns schon mit Beschwerdeeinreichung die vollständigen Unterlagen einzureichen. So erleichtern Sie sich selbst und uns die Arbeit.
14. Wie und wann kann ich mit einer Antwort rechnen?
Nach Eingang Ihrer Anfrage bei der Schlichtungsstelle erhalten Sie zeitnah, spätestens jedoch nach vier Wochen, eine Eingangsbestätigung mit einem Aktenzeichen. Bitte geben Sie dies unbedingt bei späterer Korrespondenz an.
Sollten offensichtlich noch Unterlagen fehlen, fordern wir diese in der Regel mit der Eingangsbestätigung an.
Es kann vorkommen, dass wir nach der späteren Detailprüfung weitere Unterlagen anfordern müssen. Durch zügige Übersendung der benötigten Dokumente können Sie zur Verkürzung der Bearbeitungsdauer beitragen.
Bitte beachten Sie: der Ombudsmann kann Ihren Fall erst dann prüfen, wenn die Unterlagen vollständig sind.
III. Das Schlichtungsverfahren
15. Wie lange dauert ein Schlichtungsverfahren?
Das Schlichtungsverfahren soll innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein. Das Schlichtungsverfahren beginnt mit Bestätigung der Zulässigkeit durch den Ombudsmann.
In Ausnahmefällen kann das Verfahren die vorgesehene Dauer von drei Monaten überschreiten, wenn die Beteiligten die ihnen von uns gesetzten Fristen z.B. für die Abgabe von Stellungnahmen, Nachreichung von Unterlagen oder die Kontaktaufnahme mit anderen Beteiligten überschreiten und der Ombudsmann den Schlichtungsfall für weiterhin geeignet und zulässig erachtet.
16. Kosten des Schlichtungsverfahrens für Verbraucher?
Das Schlichtungsverfahren ist für den Verbraucher oder die Verbraucherin grundsätzlich kostenlos.
Nur bei offensichtlich missbräuchlicher Anrufung der Schlichtungsstelle kann auch von den antragsstellenden Verbrauchern nach der Verfahrensordnung ein Entgelt verlangt werden. Dies ist gesetzlich so vorgesehen.
17. Ist die Schlichtungsempfehlung bindend?
Die Schlichtungsempfehlung ist für die Beteiligten nur dann bindend, wenn sie von allen Beteiligten anerkannt wird. Beide Seiten sind gehalten, der Schlichtungsstelle ihre Entscheidung bezüglich der Anerkennung der Empfehlung innerhalb von vier Wochen mitzuteilen. Die ersten Erfahrungen der Schlichtungsstelle zeigen eine hohe Akzeptanz der Schlichtungsempfehlungen durch die Unternehmen und die Verbraucher.
Den Beteiligten steht aber nach wie vor der Rechtsweg offen, sofern einer von ihnen die Empfehlung nicht anerkannt hat.
18. Muss ich meine Rechnungen und Vorauszahlungen weiter bezahlen, wenn ein Schlichtungsverfahren läuft?
Grundsätzlich hat das Schlichtungsverfahren keine Aussetzung einer Zahlungspflicht zur Folge. Wir empfehlen daher, unumstrittene Forderungen immer vollumfänglich zu begleichen, um keine zusätzlichen Mahn- und Verzugskosten entstehen zu lassen. Auch eine Zahlung unter Vorbehalt ist möglich. Allerdings empfiehlt die Schlichtungsstelle den beteiligten Beschwerdegegnern für die Dauer des Schlichtungsverfahrens bereits eingeleitete Mahn- oder Inkassoverfahren ruhen zu lassen. Einen durchsetzbaren Anspruch hierauf sieht das Gesetz jedoch nicht vor.
19. Müssen Energieversorgungsunternehmen am Schlichtungsverfahren teilnehmen?
Sofern ein Verbraucher (vgl. Punkt 10) eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist das Unternehmen verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
20. Kann ich während des Schlichtungsverfahrens klagen oder verklagt werden?
Die gesetzliche Regelung als auch die Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle unterbinden nicht die Möglichkeit eines gerichtlichen Klageverfahrens, auch nicht nach erfolgter Eröffnung des Schlichtungsverfahrens. Sobald eine Klage bei Gericht eingelegt und zugestellt wurde (egal von welchem Beteiligten) endet das Schlichtungsverfahrens ohne Empfehlung, da keine außergerichtliche Einigung mehr erzielt werden kann. Bei Klagerücknahme oder nicht rechtskräftiger Beendigung des Klageverfahrens kann ein bereits beendetes Schlichtungsverfahren auf Antrag aber wieder aufgenommen werden.
IV. Allgemeine Fragen
21. Wo kann ich mich allgemein über Energie informieren?
Das Bundeswirtschaftsministerium hat ein Energieinformationsportal unter http://www.energie-verstehen.de eingerichtet. Hier finden Sie neben allgemeinen Informationen auch Hinweise, wenn Sie den Anbieter wechseln wollen.
Informationen erhalten Sie auch bei dem Verbraucherservice der Bundesnetzagentur sowie bei der Energieberatung der Verbraucherzentralen (http://www.verbraucherzentrale-energieberatung.de/web/). Dort finden Sie auch einen umfangreichen Katalog mit häufig gestellten Fragen und Antworten.
22. Habe ich Anspruch auf eine Ratenzahlungsvereinbarung?
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Ratenzahlungsvereinbarung. Bei besonders hohen Nachzahlungen bieten allerdings viele Unternehmen aus Kulanzgründen eine Ratenzahlungsvereinbarung an, wenn der Verbraucher dies beantragt. Die Schlichtungsstelle hat keinen Einfluss auf den Abschluss einer freiwilligen Ratenzahlungsvereinbarung.
23. Was kann ich als ehemaliger TelDaFax Kunde tun?
Über das Vermögen der Firma TelDaFax Services GmbH ist am 1. September 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Verfahren wird unter dem Zeichen 98 IN 164/11 beim Amtsgericht Bonn geführt. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr bestellt.
Die Insolvenz hat im Allgemeinen zur Folge, dass der Schuldner (in diesem Fall die Firma TelDaFax Services GmbH) keine Verfügungen mehr über sein Vermögen treffen darf. Zu einer solchen Verfügung könnte aber die Anerkennung unserer Schlichtungsempfehlung führen, da diese den Verzicht auf einen Teil der Forderung oder die Anerkennung eines Anspruches des Verbrauchers enthalten kann.
Daher kann das Schlichtungsverfahren nicht zu einer einvernehmlichen Lösung führen. Aus diesem Grund wird nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Schlichtungsverfahren durchgeführt. Sie haben als ehemaliger TelDaFax-Kunde jedoch weiterhin die Möglichkeit, Ihre Forderung beim Insolvenzverwalter anzumelden.