Schlichtungsstelle Energie

Die Ombudsperson

 

Die Ombudsperson ist verantwortlich für die Schlichtung. Sie garantiert die Unabhängigkeit. Die Ombudsperson wird auf Vorschlag des Beirats bestellt. Sie kann ohne Zustimmung der Verbraucherverbände nicht gewählt werden. An die Bestellung und die Ausübung des Amtes sind enge Voraussetzungen geknüpft, die eine faire und interessengerechte Beurteilung von Streitigkeiten gewährleisten:

 

Kompetenz: Die Ombudsperson muss die für ihre Aufgabe erforderliche Befähigung, Fachkompetenz und Erfahrung haben. Sie muss die Befähigung zum Richteramt besitzen.

 

Neutralität und Unabhängigkeit: Die Ombudsperson ist hinsichtlich ihrer Entscheidungen, ihrer Verfahrens- und Amtsführung im Rahmen der Verfahrensordnung unabhängig und keinen Weisungen unterworfen. Sie entscheidet nach Recht und Gesetz. Während der Amtsdauer ist der Ombudsperson jede Tätigkeit untersagt, die geeignet ist, die Amtsführung oder die Unparteilichkeit der Amtsausübung zu beeinträchtigen. Zur Wahrung seiner Unabhängigkeit kann die Ombudsperson nur abberufen werden, wenn offensichtliche und grobe Verfehlungen gegen die Verpflichtungen vorliegen oder wenn sie ihre Aufgaben dauerhaft nicht mehr wahrnehmen kann.

 







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