Um einen Einblick in die Arbeit der Schlichtungsstelle Energie zu geben, veröffentlichen wir an dieser Stelle – der Regelung des § 111b Abs. 5 Satz 3 EnWG entsprechend – Empfehlungen, die von allgemeinem Interesse sein können. Wir möchten darauf hinweisen, dass es sich bei den hier veröffentlichten Empfehlungen um einzelfallbezogene Entscheidungen handelt, die nicht ohne weiteres verallgemeinert werden können.
Die Schlichtungsempfehlungen wurden von den Beteiligten anerkannt, mit Ausnahme:
* Das Unternehmen hat die Empfehlung nicht anerkannt (§ 10 Abs. 3 Verfahrensordnung)
** Der Verbraucher hat die Empfehlung nicht anerkannt (§ 10 Abs. 3 Verfahrensordnung)
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung sowie über das Zustandekommen eines nachfolgenden Stromliefervertrages.
Die Beteiligten streiten über die Kündigung eines Stromliefervertrages durch die Beschwerdegegnerin sowie damit in Verbindung stehende Schadenersatforderungen des Beschwerdeführers wegen der vorzeitigen Beendigung seines Stromliefervertrages.
Die Beteiligten streiten über die Pflicht der Beschwerdegegnerin, Senkungen der EEG-Umlage bzw. des staatlich veranlassten Kostenblocks an den Beschwerdeführer weiterzugeben.
Die Beteiligten streiten über einen Schadenersatzanspruch des Beschwerdeführers wegen eines gescheiterten Lieferantenwechsels.
Die Beteiligten streiten über eine Preiserhöhung der Beschwerdegegnerin in einem Stromliefervertrag.
Die Beteiligten streiten über eine Preiserhöhung der Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Gasliefervertrages.
Die Beteiligten streiten über die Kosten einer Ersatzversorgung.
Die Beteiligten streiten über die Kosten einer Ersatzversorgung.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der von der Beschwerdegegnerin ausgesprochenen Kündigung.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Preiserhöhung.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit von Preiserhöhungen sowie Abschlagsberechnung der Beschwerdegegnerin.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit von Preiserhöhungen sowie die Abschlagsberechnung der Beschwerdegegnerin.
Die Beteiligten streiten über die Forderung der Beschwerdegegnerin in Höhe von 6,25 EUR für den Messstellenbetrieb gegen den Beschwerdeführer.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Ausbau/Austausch eines vom Netzbetreiber/grundzuständigen Messstellenbetreiber eingebauten Smart Meters.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit von Preiserhöhungen sowie die Abschlagsberechnung der Beschwerdeführerin.
Die Beteiligten streiten über eine Sonderkündigung der Beschwerdeführerin wegen einer Preiserhöhung der Beschwerdegegnerin
Die Beteiligten streiten über das Zustandekommen eines Strom- sowie eines Gasliefervertrages.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ersatz von Mehrkosten nach einem gescheiterten Lieferanenwechsel.
Die Beteiligten streiten über den von der Beschwerdegegnerin abgerechneten Stromverbrauch und die Rechtsfolgen im Zusammenhang mit einem über eine Befundprüfung nachgewiesenen Zählerdefekt.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin für den Monat Juni 2021 einen zusätzlichen Abschlagsbetrag erhalten hat.
Die Beteiligten streiten über wechselseitige Ansprüche wegen der Nichterfüllung eines Gasliefervertrages.
Die Beteiligten streiten über die Abrechnung des Strombezugs im Zeitraum 15.11.2017 bis 31.01.2021. Bei der Lieferstelle handelt es sich um ein Wochenendhaus.
Die Beteiligten streiten über Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der verzögerten Entsperrung des Stromzählers.
Die Beteiligten streiten über die Nachforderungen der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit Rechnungskorrekturen.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Preiserhöhung der Beschwerdegegnerin.
Die Beteiligten streiten über eine Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers im Anschluss an eine Versorgungsunterbrechung.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beschwerdegegnerin 1 und damit in Verbindung stehende Mehrkosten aus der Belieferung des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin 2 (Grundversorger).
Die Beteiligten streiten über die Rückerstattung eines Messentgelts in Höhe von 4,22 EUR.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Gasliefervertrages sowie über einen Schadensersatzanspruch des Beschwerdeführers.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob zwischen ihnen ein wirksamer Stromliefervertrag zustande gekommen ist sowie über eine Entgeltforderung für Stromlieferungen.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten eines Heizungsunternehmens nach der Umstellung von L-Gas auf H-Gas.
Die Beteiligten streiten über einen Schadensersatzanspruch des Beschwerdeführers wegen einer Versorgungsstörung im Stromnetz der Beschwerdegegnerin.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beschwerdegegnerin einseitig die Zeitpunkte festlegen darf, zu denen die monatlichen Abschlagsbeiträge fällig werden.
Die Beteiligten streiten über eine Nachforderung der Beschwerdegegnerin für Gaslieferungen.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 als örtliche Grundversorgerin dem Beschwerdeführer den auf der Bezugsseite seines Zweirichtungszählers erfassten Verbrauch in Rechnung stellen darf.
Die Beteiligten streiten über die Verrechnung von Abschlagszahlungen sowie die Höhe der aktuellen Nachforderung.
Die Beteiligten streiten über die Beendigung eines Gasliefervertrages sowie die Forderung aus der in diesem Zusammenhang erstellten Schlussrechnung der Beschwerdegegnerin.
Die Beteiligten streiten über den in der Jahresrechnung 2020/2021 abgerechneten Zählerstand sowie die Pflicht zu tatsächlichen Ablesungen.
Die Beteiligten streiten über eine Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers wegen einer Versorgungstörung im Stromnetz der Beschwerdegegnerin.
Die Beteiligten streiten über die Abrechnung einer Strombelieferung.
Die Beteiligten streiten über die Erstellung nachvollziehbarer Abrechnungen sowie die Verrechnung von Abschlagszahlungen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Stromverbrauchs sowie die sich daraus ergebenden Forderungen.
Die Beteiligten streiten über die Abrechnungen der Beschwerdegegnerin für Heizstrom sowie den Umbau der Zähleranlage.
Die Beteiligten streiten über den von der Beschwerdegegnerin mit der Jahresabrechnung vom 01.12.2020 abgerechneten Gasverbrauch.
Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Kosten für den Betrieb einer modernen Messeinrichtung.
Die Beteiligten streiten über die von der Beschwerdegegnerin erhobene Nachforderung sowie die rückwirkende Umstellung in einen Sonderkundentarif.
Die Beteiligten streiten im Ergebnis noch über die Neuaufteilung von Zählerständen.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für den Messstellenbetrieb einer modernen Messeinrichtung.
Die Beteiligten streiten über den bei einem Zählerwechsel festgestellten Verbrauch.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin verlangen kann, dass sein Stromverbrauch im Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 mit einem Mehrwertsteuersatz von 16% abgerechnet wird.
Die Beteiligten streiten über eine Nachforderung der Beschwerdeführerin aus einem Stromliefervertrag bei einem Nullverbrauch.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Mehrkosten, die dem Beschwerdeführer aufgrund einer nicht gewünschten Stromlieferung durch die Beschwerdegegnerin entstanden sind.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des von der Beschwerdegegnerin mit der Jahresrechnung 2019/2020 in Rechnung gestellten Stromverbrauchs.
Die Beteiligten streiten über die Verbrauchsabrechnungen der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2018 bis 2020 sowie über die Höhe der Abschlagsforderungen.
Die Beteiligten streiten über die Datenübermittlung zur Erstellung eines Energieausweises.
Die Beteiligten streiten über die Anwendung des zweitweise gesenkten Mehrwertsteuersatzes im Zusammenhang mit einer Stromabrechnung.
Die Beteiligten streiten über eine Nachforderung aus einer Verbrauchsabrechnung für Stromlieferungen.
Die Beteiligten streiten über die vom Beschwerdeführer unter Vorbehalt bezahlten Nachforderungen der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit Rechnungskorrekturen.
Die Beteiligten streiten über eine Verbrauchsabrechnung für Heizstromlieferungen sowie über die Frage, auf welche Weise sich fehlerhafte Tarifschaltungen an Wochenend-Feiertagen auf den Heizstromverbrauch ausgewirkt haben.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in ihren Verbrauchsabrechnungen die Preise entsprechend der Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ausgewiesen hat.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in ihren Verbrauchsabrechnungen die Preise entsprechend der Vorgaben des § 40 Abs. 1 und 2 Nr. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ausgewiesen hat.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Kosten für den Messstellenbetrieb einer modernen Messeinrichtung in voller Höhe erstatten muss.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Preiserhöhung.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beschwerdegegnerin als Netz- und Messstellenbetreiber ohne vorherige Ankündigung Zutritt zu einem gesperrten Stromzähler verlangen kann.
Die Beteiligten streiten über Schadensersatzansprüche der Beschwerdeführer gegen den Messstellenbetreiber wegen der Kosten für Gasllieferungen nach einem Zählerstausch.
Die Beteiligten streiten sich über die Wirksamkeit einer Preiserhöhung bei einem Sonderkunden.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob zwischen Ihnen ein wirksamer Stromliefervertrag besteht.
Die Beteiligten streiten sich über einen Garagennetzanschluss.
Die Beteiligten streiten sich über das Zustandekommen eines Liefervertrages.
Die Beteiligten streiten sich über die höheren Kosten der Grundversorgung nach verzögertem Lieferantenwechsel
Die Beteiligten streiten sich über eine Nachforderung des Versorgers nach dem bei früheren Rechnungen der Verbrauch geschätzt wurde.
Die Beteiligten streiten über die gesonderte Ausweisung von Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der Herstellung eines Gasnetz- sowie eines Glasfasernetzanschlusses.
Die Beteiligten streiten sich über einen Rückzahlungsanspuchs nach einem Defekt des Rundsteuerempfängers.
Die Beteiligten streiten sich über den Anspruch eines Schadensersatzes des Verbrauchers nach dem es bei der Umstellung auf H-GAsa zu einem Schaden an der Heizungsanlage gekommen ist.
Die Beteiligten streiten über einen Heizstromvertrag nach dem Betriebsübergang des Versorgers.
Die Beteiligten streiten um eine Wiederherstellung des Drehstromausanschlusses beim Verbraucher.
Die Beteiligten streiten über den Ersatzanspruch des Verbraucher für die erhöhten Kosten aus der Grundversorgung.
Die Beteiligten streiten sich über die Abgrenzung einer außerordentlichen Kündigung zu einer ordentlichen Kündigung.
Die Beteiligten streiten über die Herstellung eines Mehrspaten-Anschlusses.
Die Beteiligten streiten über einen Schadensersatzanspruch des Verbrauchers nach dem der Stromzähler ausgetauscht wurde.
Die Beteiligten streiten sich über eine Nachforderung des Energieversorgungs mit Belieferung mit Strom.
Die Beteiligten streiten sich über die Zulässigkeit einer Preiserhöhung.
Die Beteiligten streiten sich über eine Nachforderung nach Belieferung mit Gas.
Die Beteiligten streiten sich über einen Anspruch auf Schadensersatz nach der Umstellung auf H-Gas.
Die Beteiligten streiten nach einem erhöhten Verbrauch über die Festlegung der Modalitäten einer Befundprüfung.
Die Beteiligten streiten über eine Abrechnung des Versorgern nach dem der Verbrauch vorübergehend erhöht war.
Die Beteiligten streiten sich hier über die Kosten einer modernen Messeinrichtung.
Die Beteiligten streiten sich über einen Schadensersatzanspruch nach einer außerordentlichen Kündigung durch den Versorger.
Die Beteiligten streiten sich über Nachforderungen vom Energieversorgungsunternehmen.
Die Beteiligten streiten sich über einen Schadensersatzanspruch nach einem verzögerten Lieferantenwechsel.
Die Beteiligten streiten über eine Abrechnung nach der Nichtbeachtung einer Kündigung durch den Versorger.
Die Beteiligten streiten über die Herstellung eines Hausanschlusses
Die Beteiligten streiten über eine Schadensersatzforderung der Beschwerdefüherin gegen den Netzbetreiber wegen der Anmeldung einer falschen Lieferstelle.
Die Beteiligten streiten über die vom Netzbetreiber vorgenommene Defektumrechnung nach einem Zählerdefekt.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die an der Lieferstelle der Beschwerdeführer verwendete moderne Messeinrichtugn gegen einen analogen Stromzähler austauschen muss.
Die Beteiligten streiten über die Richtigkeit einer Schlussrechnung aus einem Gaslieferverhältnis.
Die Beteiligten streiten über die Gasabrechnung der Beschwerdegegnerin für den Lieferzeitraum vom 01.04.2017 bis zum 31.03.2018 sowie über die Kosten einer im Auftrag der Beschwerdeführerin durchgeführten Befundprüfung des Gaszählers.
Die Beteiligten streiten über eine Stromabrechnung vom 04.05.2018.
Die Beteiligten streiten über den von der Beschwerdegegnerin abgerechneten Stromverbrauch sowie die damit in Verbindung stehenden Forderungen der Beschwerdegegnerin.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung.
Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Mehrkosten der Stromversorgung im Zeitraum 01.11.2018 bis 31.12.2018.
Die Beteiligten streiten über die Verbrauchsabrechnungen der Beschwerdegegnerin für den Strombedarf einer Wärmepumpe.
Die Beteiligten streiten über die Kostentragungspflicht für eine moderne Messeinrichtung
Die Beteiligten streiten über die Abrechnung des Stromverbrauchs für die elektrische Heizungsanlage im Abrechnungszeitraum 23.09.2016 - 27.09.2017.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Vertragsverlängerung sowie einer Kündigung des Stromliefervertrages.
Die Beteiligten streiten über einen Erstattungsanspruch des Beschwerdeführers für die Kosten der Neuanschaffung eines Gasherdes im Zusammenhang mit der Umstellung der Gasversorgung von L-Gas auf H-Gas durch die Beschwerdegegnerin.
Die Beteiligten streiten über die Abrechnung von Heizstromlieferungen.
Die Beteiligten streiten über die Eichgültigkeit eines Zählers sowie die Berechnung von Messentgelten.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des von der Beschwerdegegnerin in der Jahresrechnung 2016/2017 abgerechneten Stromverbrauchs.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen eines Schadens an der Wärmepumpe bzw. Heizungsanlage und den elektrisch betriebenen Rollläden des Beschwerdeführers nach einem Stromausfall
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Beschwerdeführers, in seiner Mietwohnung von einem Stromlieferanten seiner Wahl beliefert zu werden.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Netzbetreiber oder die beteiligten Stromlieferanten den vom Beschwerdeführer gewünschten Lieferantenwechsel schuldhaft verzögert hat.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Beschwerdeführers.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der Beschwerdegegnerin geforderten Abschlagszahlungen sowie die Preise für Stromlieferungen der Beschwerdegegnerin.
Die Beteiligten streiten über die Mehrkosten der Grundversorgung, die der Beschwerdeführerin durch die vorzeitige Beendigung ihres Stromsonderkundenvertrages entstanden sind.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beschwerdegegnerin als Messtellenbetreiber berechtigt war, den zuvor verwendeten Ferrais-Stromzähler an der Lieferstelle des Beschwerdeführers gegen eine moderne Messeinrichtung auszutauschen.
Die Beteiligten streiten über die Vornahme weiterer Korrekturen nach einem festgestellten Zählerdefekt.
Die Beteiligten streiten über eine Nachforderung der Beschwerdegegnerin aus der Schlussrechnung für Stromlieferungen.
Die Beteiligten streiten über das Zustandekommen eines Stromlieferungsvertrages sowie damit in Verbindung stehende Forderungen der Beschwerdegegnerin.
Die Beteiligten streiten über die Frist für eine Abmeldung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Netzbetreiber.
Die Beteiligten streiten über Nachforderungen der Beschwerdegegnerin für Strom und für Erdgaslieferungen.
Die Beteiligten streiten über Nachforderungen der Beschwerdegegnerin 1 für Stromlieferungen sowie über Rückforderungsansprüche der Beschwerdeführerin aus den Abrechnungsjahren 2012 bis 2015.
Die Beteiligten streiten über Ansprüche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Sonderkündigung des Beschwerdeführers.
Die Beteiligten streiten über einen fehlgeschlagenen Lieferantenwechsel.
Die Beteiligten streiten noch über die Erstattung von Mehrkosten aus einem nicht zustande gekommenen Lieferantenwechsel.
Die Beteiligten streiten über einen Schadensersatzanspruch der Beschwerdeführerin wegen eines Überspannungsereignisses im Versorgungsnetz der Beschwerdegegnerin.
Die Beteiligten streiten über die Führung eines Vertragskontos im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage).
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Anspruch des Beschwerdeführers aus Auszahlung eines Abrechnungsguthabens durch Einlösung eines Verrechnungsschecks der Beschwerdegegnerin auf dem Konto eines Dritten bereits erfüllt ist.
Die Beteiligten streiten über die Abrechnung einer tatsächlichen Gasbelieferung.
Die Beteiligten streiten über das Zustandekommen einer Ersatzversorgung sowie eines Grundversorgungsvertrages mit der Beschwerdegegnerin 1.
Die Beteiligten streiten über eine Sonderkündigung des Beschwerdeführers wegen einer Preiserhöhung sowie über die ihm entstandenen Mehrkosten.
Die Beteiligten streiten über einen Schadensersatzanspruch des Beschwerdeführers wegen eines gescheiterten Lieferantenwechsels.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Gaslieferungsvertrages.
Die Beteiligten streiten noch über das Zustandkommen eines Stromgrundversorgungsvertrages, über die Entgelte für die Belieferung sowie Kostenforderungen der Beschwerdegegnerin 1.
Die Beteiligten streiten über einen Schadensersatzanspruch des Beschwerdeführers für Nachforderungsbeträge aus Abrechnungskorrekturen, die der Beschwerdeführer nich von seinem Mieter erstattet erhielt.
Die Beteiligten streiten über Nachforderungen aus Korrekturabrrechnungen der Beschwerdegegnerin 1 für Heizstromlieferungen.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit bzw. den Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Kündigung
Die Beteiligten streiten über die von der Beschwerdegegnerin in einer Schlussrechnung in Rechnung gestellten Vertragsaufhebungskosten in Höhe von 139.23 EUR
Die Beteiligten streiten über eine Preiserhöhung im Rahmen eines Stromlieferungsvertrages.
Die Beteiligten streiten über Forderungen der Beschwerdegegnerin.
Die Beteiligten streiten über das Zustandekommen eines Stromliefervertrages und damit in Verbindung stehende Ansprüche der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Widerrufs bzw. einer Anfechtung der Willenserklärung.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Widerrrufs bzw. einer Anfechtug der Willenserklärung zum Vertragsabschluss.
Die Beteiligten streiten über Schadensersatz für Schäden an elektrischen Geräten sowie einer Heizungsanlage infolge einer Netzstörung.
Die Beteiligten streiten über die Belieferung des Beschwerdeführers mit Strom seit dem 01.07.2015
Die Beteiligten streiten über Nachforderungen aus beendeten Stromlieferungserträgen.
Die Beteiligten streiten über Schadensersatzansprüche der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin 1 im Zusammenhang mit einem Lieferantenwechsel sowie Zahlungsansprüche der Beschwerdegegnerin 2 gegen die Beschwerdeführerin
Die Beteiligten streiten über einen Bonusanspruch des Beschwerdeführers.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung durch den Beschwerdeführer
Die Beteiligten streiten über Nachforderungen des örtlichen Grundversorgers, der Beschwerdegegnerin 1
Die Beteiligten streiten über Schadensersatzansprüche des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einem verzögerten Lieferantenwechsel.
Die Beteiligten streiten über die Erstellung einer Schlussrechnung und die Auszahlung eines erwarteten Guthabens.
Die Beschwerdeführerin verlangt von der Beschwerdegegnerin eine Schlussrechnung.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen erlittener Sachschäden an der Wärmepumpenheizung des Beschwerdeführers nach einem Stromausfall
Empfehlung zum Anspruch auf Zahlung der Grundgebühr aus einem Grundversorgungsverhältnis bei Betrieb eines Zweirichtungszählers für eine Photovoltaikanlage für die ein geringer Stromverbrauch gemessen wurde.
Die Beteiligten streiten über Nachforderungen der Beschwerdegegnerin 1 für Stromlieferungen
Die Beschwerdegegnerin 1 ist ein Unternehmen, dass seine Kunden mit Strom und Erggas versorgt. Mitte November 2011 erwarb sie das vom Beschwerdeführer Ende August 2011 mit der Stromlieferung ab dem 01.11.2011 beauftragte Energieversorgungsunternehmen.
Die Beteiligten streiten über Nachforderungen der Beschwerdegegnerin, welche aus neu erstellten Abrechnungen für zunächst anhand geschätzter Zählerstände abgerechneter Lieferzeiträume resultieren.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Rückzahlungsanspruch gegen die Beschwerdegegnerin zusteht.
Die Beteiligten streiten über die Vertragspflichten der Beschwerdegegnerin sowie die Erstattung von Mehrkosten aus einem beantragten, aber bislang nicht zustande gekommenen Lieferantenwechsel für die Belieferung mit Strom.
Die Beteiligten streiten über Kostenforderungen der Beschwerdegegnerin sowie über die Frage, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, auf ihre Kosten die Versorgung des Beschwerdeführers mit Strom wiederherzustellen.
Die Beteiligten streiten über das Zustandekommen eines Grundversorgungsvertrages und daraus entstehende Zahlungspflichten des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin 1.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen erlittener Sachschäden an technischen Geräten im Haushalt des Beschwerdeführers nach einem Stromausfall.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beschwerdeführer zum 01.01.2015 mit der Beschwerdegegnerin neue Vertragslaufzeiten vereinbart hat.
Die Beteiligten streiten über Preiserhöhungen der Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Grundversorgungsvertrages sowie über die Verjährung von Nachforderungen aus Verbrauchsabrechnungen.
Die Beteiligten streiten über Rückforderungsansprüche des Beschwerdeführers nach Preiserhöhungen der Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Stromlieferungsvertrages.
Die Beteiligten streiten über die Frage, für welche Verbrauchszeiträume und in welcher Höhe die Beschwerdegegnerin 1 vom Beschwerdeführer noch Nachzahlungen für gelieferten Strom verlangen kann.
Die Beteiligten streiten über einen Schadensersatzanspruch wegen eines Überspannungsereignisses.
Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Rückforderungsansprüchen in einem Stromlieferungsverhältnis.
Die Beteiligten streiten über die Abrechnung von Stromlieferungen im Zeitraum 11/2011 bis 11/2012 für eine Lieferstelle mit dem Zähler 212919. Die Lieferstelle gehört zu einer 35qm großen Wohnung, die von der Tochter der Beschwerdeführerin bewohnt wird. Die Beschwerdeführerin ist Vertragspartner des Lieferanten, der Beschwerdegegnerin 1.
Die Beteiligten streiten noch über Rückforderungsansprüche des Beschwerdeführers, über Mitteilungspflichten in der Ersatz- oder Grundversorgung sowie über die Frage, wer im November 2013 zuständiger Grundversorger gewesen sei.
Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Gaspreisbestandteilen, die die Beschwerdeführerin in dem Zeitraum 01.01.2012 bis 30.09.2013 nach vorangegangenen einseitigen Preiserhöhungen an die Beschwerdegegnerin entrichtet hat.
Die Beteiligten streiten über die Abrechnungen nach einer versehentlichen Anmeldung eines nicht zur Lieferstelle gehörenden Zählers.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Grundversorger und der Netzbetreiber verpflichtet sind, anteilig Kosten des Beschwerdeführers für Stromlieferungen zu übernehmen.
Die Beteiligten streiten über mögliche Schadensersatzansprüche des Beschwerdeführers nach der Korrektur einer Schlussrechnung durch die Beschwerdegegnerin.
Die Beteiligten streiten über die Höhe von Nachforderungen der Beschwerdegegnerin 1 für Stromlieferungen.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der an der Lieferstelle verwendete Gaszähler den Eichvorschriften entspricht sowie ob die abgerechneten Verbrauchswerte überhöht sind.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beschwerdegegnerin1 in ihren Jahresrechnungen 2011 bis 2013 zu hohe Verbrauchswerte berücksichtigt hat.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Gewährung eines Bonusbetrages sowie auf Kostenersatz wegen einer Vertragskündigung durch Beschwerdegegnerin hat.
Die Beteiligten streiten über das Zustandekommen eines Grundversorgungsvertrages und entsprechende Zahlungspflichten der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin bezüglich der Bezugsseite einer Photovoltaikanlage.
Die Beteiligten streiten über die Schadensersatzpflicht der Beschwerdegegnerin nach einer Versorgungsunterbrechung im Stromnetz der Beschwerdegegnerin.
Die Beteiligten streiten über eine Nachforderung der Beschwerdegegnerin für Gaslieferungen aus den Jahren 2003 bis 2006.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, das Vertragsverhältnis vor Ablauf der Dauer einer Preisgarantie zu kündigen.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob zwischen ihnen ein Liefervertrag für die Bezugsseite eines Zweirichtungszählers einer Photovoltaikanlage zustande gekommen ist.
Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Kündigung.
Die Beteiligten streiten über den Verlust des Anspruchs auf Bonus bei einmaliger Rückbuchung eines Abschlags.
Die Beteiligten streiten über die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Bonuszahlung.
Die Beteiligten streiten über die Berechnung von Abschlagszahlungen, ein außerordentliches Kündigungsrecht des Versorgers bei Nichtzahlung bzw. eigenständiger Kürzung der Abschläge durch den Verbraucher sowie den Anspruch auf Bonus und Frei-kWh bei vorzeitiger Vertragsbeendigung.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Kosten einer versuchten Reparatur sowie eines neuen Tiefkühlgerätes erstatten muss.
Die Beteiligten streiten über Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Stromunterbrechung bzw. fortlaufenden Versorgungsunterbrechungen.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beschwerdegegnerin einen vertraglichen Anspruch auf Bezahlung von Stromlieferungen hat.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beschwerdeführer nach einem Widerruf Wertersatz für gelieferte Strommengen leisten muss.
Die Beteiligten streiten über einen Nachzahlungsanspruch aufgrund ungewöhnlich hoher Verbrauchsdaten.
Die Beteiligten streiten über die Schadenersatzpflicht der Beschwerdegegnerin nach einer Versorgungsunterbrechung im Stromnetz der Beschwerdegegnerin.
Die Beteiligten streiten über die Berechnung von Abschlagsbeträgen im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss sowie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach vorzeitiger Vertragsauflösung.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Widerrufs des Auftrags der Beschwerdeführerin zur Strombelieferung durch die Beschwerdegegnerin.
Die Beteiligten streiten über die Schadenersatzpflicht der Beschwerdegegnerin nach einer Versorgungsunterbrechung im Stromnetz der Beschwerdegegnerin.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Mahn- und Inkassokosten im Zusammenhang mit der Übersendung einer Schlussrechnung nach Umzug der Beschwerdeführerin.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Strombezug für eine Teil-Speicherheizung der Beschwerdeführerin in einem Tarif der Beschwerdegegnerin für Speicherheizungen abgerechnet werden muss.
Die Beteiligen streiten über die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Sonderkündigungsrecht wegen einer Preiserhöhung zusteht.
Die Beteiligten streiten über die Frage, welche Verbrauchswerte der Verbrauchsabrechnung der Beschwerdegegnerin zugrunde gelegt werden dürfen.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beschwerdeführer berechtigt war, das Vertragsverhältnis per E-Mail zu kündigen.
Die Beteiligten streiten über die Frage, in welcher Höhe die Beschwerdegegnerin nach mehrjährigen Verbrauchsschätzungen vom Beschwerdeführer Nachzahlungen für Gaslieferungen verlangen kann.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die einschränkende Klausel zur Bonusgewährung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beschwerdegegnerin wirksam ist.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob dem Beschwerdeführer aus dem Liefervertrag nach einer Belieferung von zwölf Monaten ein Bonus zusteht.