FAQ - Häufig gestellte Fragen

Allgemeine Fragen

Wer ist der Netzbetreiber?

Netzbetreiber sind Versorgungsunternehmen, die Energie im Strom- oder Gasversorgungsnetz verteilen. Die Netzbetreiber sind gesetzlich für den ordnungsgemäßen Betrieb des Strom- oder Gasnetzes verantwortlich. Den Namen ihres Netzbetreibers finden Verbraucher sowohl direkt auf ihrem Strom- bzw. Erdgaszähler als auch in den Vertragsunterlagen ihres Anschlusses. Die Bundesnetzagentur bietet auf ihrer Website zudem eine ständig aktualisierte Übersicht über alle in Deutschland tätigen Netzbetreiber.

Wer ist der Messstellenbetreiber?

Messstellenbetreiber sind Dienstleister, die die Aufgabe haben, den Einbau, Ausbau, Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen (Erdgas- bzw. Stromzähler) und gegebenenfalls weiterer technischer Einrichtungen ordnungsgemäß durchzuführen. Ein Messstellenbetreiber wird vom zuständigen Netzbetreiber beauftragt. In vielen Fällen führt diese Leistungen jedoch der Netzbetreiber selbst aus. Welcher Messstellenbetreiber für ihren Zähler zuständig ist, können Verbraucher in der Regel in ihrer Erdgas- bzw. Stromrechnung lesen. Im Zweifel können sich Verbraucher an ihren Netzbetreiber wenden und den Namen des Messstellenbetreibers erfragen.

Wo können sich Verbraucher allgemein über Energiethemen informieren?

Das Bundeswirtschaftsministerium hat ein Energieinformationsportal eingerichtet. Hier finden Verbraucher neben allgemeinen Informationen auch Hinweise dazu, wie sie den Anbieter wechseln können. Informationen sind auch bei dem Verbraucherservice der Bundesnetzagentur sowie bei der Energieberatung der Verbraucherzentralen erhältlich. Dort finden Interessierte auch einen umfangreichen Katalog mit den Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Haben Verbraucher Anspruch auf eine Ratenzahlungsvereinbarung?

Nein, es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung. Bei besonders hohen Nachforderungen bieten allerdings viele Unternehmen aus Kulanzgründen eine Ratenzahlungsvereinbarung an, wenn Verbraucher dies beantragen. Die Schlichtungsstelle hat jedoch keinen Einfluss auf den Abschluss einer freiwilligen Ratenzahlungsvereinbarung.

Ist ein Schlichtungsverfahren möglich, wenn ein Gas- oder Stromanbieter Insolvenz angemeldet hat?

Die Insolvenz von Unternehmen hat im Allgemeinen zur Folge, dass die Schuldner (in diesem Fall die Gas- oder Stromanbieter) über ihr Vermögen nicht mehr verfügen dürfen, sondern ein Insolvenzverwalter eingesetzt wird, der alle Entscheidungen trifft. Daher können insolvente Unternehmen auch eine Schlichtungsempfehlung nicht mehr selbst anerkennen. Der Insolvenzverwalter ist an die Insolvenzordnung gebunden und daher ebenfalls in seinem Handlungsspielraum beschränkt. Das Schlichtungsverfahren kann in diesen Fällen nicht mehr zu einer einvernehmlichen Lösung führen. Aus diesem Grund wird nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Schlichtungsverfahren mehr durchgeführt. Als ehemalige Kunden eines insolventen Gas- oder Stromanbieters haben Verbraucher jedoch weiterhin die Möglichkeit, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Weitere Informationen finden Sie im Bereich Verbraucher.

Der Schlichtungsantrag

Wer kann einen Schlichtungsantrag stellen?

Schlichtungsanträge können nur von Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB, d. h. von Kunden, die Strom und Erdgas zu privaten Zwecken nutzen, gestellt werden. Für Kleingewerbetreibende, auch wenn diese Haushaltskunden im Sinne des EnWG sind, ist die Schlichtungsstelle nicht zuständig.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um einen Antrag auf Schlichtung stellen zu können?

Bevor sich Verbraucher an die Schlichtungsstelle Energie wenden können, müssen sie ihr Anliegen zuerst beim Unternehmen (Energielieferant, Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber) vorgetragen haben. Dabei sollten Verbraucher möglichst genaue Angaben zu ihrem Anliegen machen und den Grund der Beschwerde kurz erläutern. Die Beschwerde ist an keine bestimmte Form gebunden. Verbraucher können diese schriftlich, per E-Mail, telefonisch oder mündlich im Kundencenter vortragen. Eine schriftliche Beschwerde erleichtert den Nachweis und belegt den genauen Inhalt der Reklamation. Anschließend hat das Unternehmen vier Wochen Zeit, sich zu der Beschwerde zu äußern und/oder dieser abzuhelfen. Gründe für eine ablehnende Antwort müssen den Verbrauchern schriftlich oder elektronisch dargelegt werden. In diesem Fall muss das Unternehmen auf die Möglichkeit des Schlichtungsverfahrens hinweisen. Die Beschwerde und das Ablehnungsschreiben des Unternehmens sollten jedem Schlichtungsantrag bei der Schlichtungsstelle Energie beigefügt werden.

Auch wenn das Unternehmen innerhalb dieser Frist nicht geantwortet hat, können sich private Verbraucher an die Schlichtungsstelle Energie wenden.

Wie kann der Antrag gestellt werden?

Damit ein Schlichtungsantrag geprüft werden kann, muss dieser schriftlich bei der Schlichtungsstelle Energie eingehen. Verbraucher nutzen bitte dafür das Online-Formular. Hier können sie ihre Daten eintragen und die für den Schlichtungsantrag notwendigen Dokumente hochladen. So kann eine zügige und unkomplizierte Bearbeitung des Antrags durch die Schlichtungsstelle Energie gewährleistet werden.

Sollten Verbraucher den Antrag per Post stellen wollen, wenden Sie sich bitte an info@schlichtungsstelle-energie.de. Gerne senden wir Ihnen einen Antrag zu.

 

Welche Unterlagen werden im Allgemeinen benötigt?

Die Schlichtungsstelle ist bestrebt, die Schlichtungsanträge schnellstmöglich zu bearbeiten. Dies setzt voraus, dass dem Schlichtungsantrag die erforderlichen Dokumente beigefügt sind. Je eher diese vorliegen, desto zügiger kann die Bearbeitung erfolgen.

In der Regel sind folgende Unterlagen für die Bearbeitung des Schlichtungsantrags notwendig:

  • Das konkrete Beschwerdeziel und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes (Was möchten Sie mit Ihrem Schlichtungsantrag erreichen? Was fordern Sie von Ihrem Energieversorgungsunternehmen? Was ist bisher geschehen?)
  • einen Nachweis, dass die Beschwerde bereits erfolglos beim Energieversorger geltend gemacht wurde (die Beschwerde beim Energieversorger und in der Regel das Ablehnungsschreiben des Energieversorgers)
  • die Vertragsunterlagen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) sowie relevante Verbrauchsabrechnungen
  • der bisherige Schriftverkehr mit dem Energieversorger, welcher sich auf die konkrete Beschwerde bezieht (Post, E-Mail etc.)

Abhängig vom Einzelfall und vom Beschwerdegegenstand können weitere Unterlagen zur Antragsbearbeitung notwendig sein. Eine Checkliste, in der die häufigsten Fälle aufgelistet sind, steht Verbrauchern zum Download zur Verfügung.

Im Online-Formular werden Antragssteller genau darauf hingewiesen und können alle Dokumente, die ihnen verfügbar sind, bequem hochladen.

Sollten darüber hinaus noch notwendige Dokumente zur Antragsbearbeitung fehlen, werden sich die Mitarbeiter der Schlichtungsstelle mit dem Antragsteller in Verbindung setzen. Verbraucher werden gebeten, beim Nachreichen von Schriftstücken immer das ihnen mitgeteilte Aktenzeichen anzugeben.

Wie und wann können Antragsteller mit einer ersten Antwort rechnen?

Nach Eingang des Antrags bei der Schlichtungsstelle erhalten Verbraucher zeitnah eine Eingangsbestätigung mit einem Aktenzeichen. Dieses muss unbedingt bei der späteren Korrespondenz mit der Schlichtungsstelle Energie angegeben werden.

Sollten noch Unterlagen fehlen, fordern die Mitarbeiter der Schlichtungsstelle Energie diese an. Es kann vorkommen, dass Verbraucher auch im Verlauf des weiteren Schlichtungsverfahrens noch weitere Unterlagen nachreichen müssen.

Das Schlichtungsverfahren

Wie läuft das Schlichtungsverfahren ab?

Nach Eingang des Schlichtungsantrages prüfen die Mitarbeiter der Schlichtungsstelle, ob die Voraussetzungen für ein Schlichtungsverfahren erfüllt sind. Ist dies der Fall, werden die Verbraucher und die Energieversorgungsunternehmen über den Beginn des Schlichtungsverfahrens informiert. Das in diesem Schreiben mitgeteilte Aktenzeichen ist bei jeglicher Korrespondenz mit der Schlichtungsstelle zu verwenden. Die Unternehmen sind zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet und haben nach der Eröffnung des Verfahrens die Gelegenheit, sich innerhalb von drei Wochen mit den Verbrauchern einvernehmlich zu verständigen. Gelingt eine Einigung, ist das Schlichtungsverfahren abgeschlossen und das Ergebnis – wie ein zivilrechtlicher Vergleich – bindend.

Kann keine Lösung gefunden werden, wird das Schlichtungsverfahren fortgesetzt. Sollten zu diesem Zeitpunkt noch Unterlagen fehlen, die zur weiteren Bearbeitung des Antrags nötig sind, nehmen die Mitarbeiter der Schlichtungsstelle Kontakt mit dem Antragsteller auf. Die Schlichtungsstelle unterbreitet nun, unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Beteiligten, einen konkreten Einigungsvorschlag. Falls dieser nicht zur Einigung führt, spricht die unabhängige Ombudsperson der Schlichtungsstelle zum Abschluss des Verfahrens eine Empfehlung aus. Stimmen die Beteiligten dem Einigungsvorschlag oder der Empfehlung zu, ist das Schlichtungsverfahren abgeschlossen und das Ergebnis für alle Seiten bindend.

Wie lange dauert ein Schlichtungsverfahren?

Das Schlichtungsverfahren soll innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein. Das Verfahren beginnt mit Eröffnung durch die Schlichtungsstelle.

Die Schlichtungsstelle ist auf die Mitwirkung der Beteiligten, auch der Verbraucher, angewiesen. Bleibt diese aus, kann es zu einer Verzögerung im Verfahrensablauf kommen. Dies geschieht insbesondere, wenn die Beteiligten die von der Schlichtungsstelle Energie gesetzten Fristen, z. B. für die Abgabe von Stellungnahmen, Beibringung von Unterlagen oder die Kontaktaufnahme mit anderen Beteiligten, überschreiten. In Einzelfällen kann die mangelnde Mitwirkung der Verbraucher an der Schlichtung auch zu Beendigung des Verfahrens führen.

Ist das Schlichtungsverfahren für private Verbraucher kostenpflichtig?

Nein, das Schlichtungsverfahren ist für Verbraucher grundsätzlich kostenlos. Nur bei offensichtlich missbräuchlicher Anrufung der Schlichtungsstelle kann nach der Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle auch von den antragsstellenden Verbrauchern ein Entgelt verlangt werden.

Ist eine Einigung im Schlichtungsverfahren bindend?

Ja, eine zwischen dem Energieversorger und den Verbrauchern getroffene Einigung ist, unabhängig davon, in welchem Stadium des Schlichtungsverfahrens sie erfolgt, immer wie ein Vergleich zivilrechtlich bindend. Das heißt, dass sich die Beteiligten dazu verpflichten, die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen. Dies kann z. B. die Zahlung eines bestimmten Betrags oder der Verzicht auf eine Geldsumme sein. Das Schlichtungsverfahren ist nach einer solchen Einigung abgeschlossen.

Ist die Schlichtungsempfehlung bindend?

Die schriftliche Schlichtungsempfehlung der Ombudsperson ist für die Beteiligten nur dann bindend, wenn sie von allen Beteiligten anerkannt wird. Beide Seiten müssen der Schlichtungsstelle innerhalb von zwei Wochen Bescheid geben, ob sie den Einigungsvorschlag anerkennen. In den meisten Fällen stimmen die Unternehmen und Verbraucher der Schlichtungsempfehlung zu. Sind sie nicht einverstanden, steht ihnen aber der Rechtsweg weiterhin offen. 

Müssen weiterhin Zahlungen an das Unternehmen geleistet werden, wenn ein Schlichtungsverfahren läuft?

Grundsätzlich dürfen die Unternehmen auch während des Schlichtungsverfahrens die Bezahlung von Verbrauchsabrechnungen und Abschlägen verlangen, soweit diese nicht begründet bestritten wurden. Um Mahn- und Verzugskosten zu vermeiden, sollten unstreitige Teilbeträge nicht zurückbehalten werden. Eine Zahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung ist möglich. Dies bedeutet, dass sich Verbraucher  schon bei der Zahlung vorbehalten, eventuell zu viel gezahlte Beträge später von den Unternehmen zurück zu verlangen. Auch wenn dies gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, bittet die Schlichtungsstelle die Beteiligten, für die Dauer des Schlichtungsverfahrens bereits eingeleitete Mahn- oder Inkassoverfahren ruhen zu lassen. 

Müssen Energieversorgungsunternehmen am Schlichtungsverfahren teilnehmen?

Ja, wenn Verbraucher eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragen, sind die Unternehmen verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. 

Können Verbraucher während des Schlichtungsverfahrens klagen oder verklagt werden?

Sowohl die gesetzlichen Vorschriften als auch die Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle verbieten es den Beteiligten nicht, beim zuständigen Gericht eine Klage einzureichen. Dies gilt auch dann, wenn das Schlichtungsverfahren bereits begonnen hat. Allerdings endet das Schlichtungsverfahren sobald eine Klage beim Gericht erhoben und zugestellt wurde, da nun keine außergerichtliche Einigung zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung mehr erzielt werden kann. 

Informationen zur Schlichtungsstelle Energie

Was sind die Aufgaben der Schlichtungsstelle Energie?

Aufgabe der Schlichtungsstelle Energie ist die außergerichtliche und einvernehmliche Lösung von individuellen Streitfällen zwischen Privatverbrauchern und Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreibern und Messdienstleistern. Die Schlichtungsstelle Energie soll zur Kundenzufriedenheit beitragen, für Verbraucher und Unternehmen langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden und die Gerichte entlasten. Mehr Informationen zur Aufgabe und Funktion der Schlichtungsstelle Energie erhalten Sie unter Aufgaben.

Für welche Energiearten ist die Schlichtungsstelle Energie zuständig?

Die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle Energie beschränkt sich auf Energie im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Hierunter werden nur leitungsgebundener Strom bzw. Erdgas erfasst, nicht aber z. B. Flüssiggas und Fernwärme.

Welches sind typische Fälle, die nicht im Aufgabenbereich der Schlichtungsstelle Energie liegen?

Nicht in den Aufgabenbereich der Schlichtungsstelle Energie fallen beispielsweise:

  • Beschwerden von Unternehmen und Vereinen, gemeinnützigen Stiftungen, geschäftlichen Wohnungsverwaltungen, sowie von Freiberuflichen/Selbstständigen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit
  • Beschwerden im Zusammenhang mit Fragen zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) - Streitigkeiten, die die Versorgung mit Flüssiggas, Fernwärme oder Wasser betreffen - Streitigkeiten mit Tarifportalen
  • Fragen zur Heizkostenabrechnung, da diese das Vertragsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter betreffen

Wie wird sichergestellt, dass die Schlichtungsstelle Energie neutral und objektiv arbeitet?

Verantwortlich für die Schlichtung ist die Ombudsperson. Sie ist – wie ein Richter – hinsichtlich ihrer Entscheidungen unabhängig und garantiert so die Objektivität und die Neutralität der Schlichtungsstelle. Weitere Informationen zur Tätigkeit und den Aufgaben der Ombudsperson erhalten Sie unter Ombudsperson. Ein kurzes Portrait des Ombudsmannes der Schlichtungsstelle Jürgen Kipp finden Sie im Bereich Team.

Können Sich Verbraucher auch bei Konflikten über die Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) an die Schlichtungsstelle wenden?

Nein, für Streitigkeiten nach dem EEG ist die EEG-Clearingstelle zuständig:

Clearingstelle EEG
Charlottenstraße 65
10117 Berlin

www.clearingstelle-eeg.de

Können Verbraucher persönlich bei der Schlichtungsstelle vorsprechen?

Nein, ein persönliches Vorsprechen ist nicht möglich. Der Schlichtungsantrag kann nur schriftlich gestellt werden. Die schriftliche Durchführung des Schlichtungsverfahrens fördert einen effizienten Ablauf, ermöglicht eine objektive und neutrale Beurteilung der Argumente und sichert die Gleichbehandlung aller Beteiligten aus dem gesamten Bundesgebiet.

Ist die Schlichtungsstelle bundesweit zuständig?

Ja, die Schlichtungsstelle Energie ist für alle Streitigkeiten zwischen Privatverbrauchern und Erdgas- und Stromversorgern in ganz Deutschland zuständig. 

Kann die Schlichtungsstelle Energie in allgemeinen energiewirtschaftlichen Fragen beratend tätig werden?

Nein, Beratungsleistungen allgemeiner Art sind nach dem Gesetz und nach der Verfahrensordnung keine Aufgaben der Schlichtungsstelle. Um die Neutralität der Schlichtungsstelle zu wahren, können die Mitarbeiter der Schlichtungsstelle Verbraucher nicht beraten. Verbraucher können sich aber an ihre Energieversorger, an die Verbraucherzentralen oder an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur wenden.

Wer trägt die Schlichtungsstelle Energie?

Die Schlichtungsstelle wird gemeinsam getragen vom:

Diese repräsentieren zusammen nahezu sämtliche Unternehmen der Energiewirtschaft.

Energieversorgungsunternehmen und Verbraucherorganisationen steht eine Mitgliedschaft im Schlichtungsstelle Energie e. V. offen. Informationen zur Mitgliedschaft erhalten Sie im Bereich Mitglieder.