
Um einen Einblick in die Arbeit der Schlichtungsstelle Energie zu geben, veröffentlichen wir an dieser Stelle – der Regelung des § 111b Abs. 5 Satz 3 EnWG entsprechend – Empfehlungen, die von allgemeinem Interesse sein können. Wir möchten darauf hinweisen, dass es sich bei den hier veröffentlichten Empfehlungen um einzelfallbezogene Entscheidungen handelt, die nicht ohne weiteres verallgemeinert werden können.
Empfehlungen des Ombudsmannes nach § 10 der Verfahrensordnung
Zulässigkeitsprüfungen nach §§ 3 bis 5 der Verfahrensordnung
* Das Unternehmen hat die Empfehlung nicht anerkannt (§ 10 Abs. 3 Verfahrensordnung)
** Der Verbraucher hat die Empfehlung nicht anerkannt (§ 10 Abs. 3 Verfahrensordnung)