14 Nov 2013

Schlichtungsstelle Energie wächst auf 100 Mitglieder

Immer mehr Energieversorger bekennen sich zum Schlichtungsgedanken und werden Mitglied in der Schlichtungsstelle Energie

Die Schlichtungsstelle Energie verzeichnet weiterhin einen Zuwachs an Mitgliedern: Aktuell sind bereits 100 Unternehmen und Institutionen Mitglied der Einrichtung, die vor zwei Jahren ihre Tätigkeit aufnahm. „Erfreulich ist die große Akzeptanz, die die Schlichtungsstelle sowohl bei den Verbrauchern als auch bei den Versorgungsunternehmen erreicht. Immer mehr Energieversorger bekennen sich zu dem Schlichtungsgedanken und treten der Schlichtungsstelle Energie bei“, sagte Thomas Kunde, Geschäftsführer der Schlichtungsstelle Energie. Zu den Mitgliedern gehören Energieversorgungsunternehmen jeglicher Größe, also überregionale Versorger, große Stadtwerke sowie kleinere Unternehmen. Auch Netzbetreiber und erste Stromdiscounter fördern aktiv die Schlichtungsidee.

„Wir freuen uns über die stetig wachsende Mitgliederzahl. Die Mitgliedschaft in der Schlichtungsstelle ist für die Energieversorger eine gute Möglichkeit, ihre Kundenfreundlichkeit noch einmal hervorzuheben. Für den Verbraucher ist sie eine zuverlässige Orientierung, welche Unternehmen auch im Streitfall Wert auf eine einvernehmliche Einigung legen“, betonte Kunde.

In über 80% der durchgeführten Schlichtungsverfahren konnte die Schlichtungsstelle bisher eine Einigung zwischen Verbraucher und Versorger erzielen und so langwierige und kostenintensive Gerichtsverfahren vermeiden. Die bisherige Schlichtungstätigkeit habe gezeigt, dass die weit überwiegende Zahl der Energieversorgungsunternehmen ein gutes Beschwerdemanagement unterhält und die Schlichtungsstelle als zusätzlichen Anreiz sieht, ihr Verhältnis zu ihren Kunden stetig zu verbessern. „Bei vielen Versorgern sind bislang sehr wenige oder noch gar keine Schlichtungsfälle aufgetreten, während sich nur einige wenige Unternehmen mit einer Vielzahl von Kunden-Anträgen auf eine Schlichtung konfrontiert sehen“, so der Geschäftsführer der Schlichtungsstelle.

Zum Hintergrund:
Die Schlichtungsstelle Energie ist vom Bundeswirtschaftsministerium und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als zentrale Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Energieversorgungsunternehmen und Verbrauchern anerkannt.

Jeder Verbraucher kann nach ergebnisloser Beschwerde beim Energieversorgungsunternehmen die Schlichtungsstelle Energie anrufen und die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beantragen (§ 111b EnWG). Das Unternehmen ist verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Die Schlichtungsstelle Energie bietet Verbrauchern und Energieversorgungsunternehmen ein modernes, transparentes, einfaches und kostengünstiges Verfahren zur Lösung individueller Beschwerdefälle. Private Haushaltskunden können sich beispielsweise mit Anliegen zum Wechsel des Erdgas- oder Stromversorgers, zur Höhe von Bonus- und Abschlagszahlungen oder bei einer strittigen Ermittlung der verbrauchten Energiemenge an die Schlichtungsstelle wenden.

Der unabhängige und neutrale Ombudsmann der Schlichtungsstelle prüft, ob eine Beschwerde zur Schlichtung angenommen werden kann. Kommt es zu einem Schlichtungsverfahren, werden die Standpunkte allerBeteiligten intensiv abgewogen und anschließend ein Einigungsvorschlag oder eine Schlichtungsempfehlung abgegeben, die zwischen den Beteiligten vermitteln soll.

Das Verfahren beginnt mit dem Antrag auf Durchführung der Schlichtung. Dazu sollte das Beschwerdeformular verwandt werden, das auf der Homepage – www.schlichtungsstelle-energie.de – zur Verfügung steht. In diesem Formular kann der Verbraucher alle notwendigen Informationen eintragen und Unterlagen anfügen. Dies vereinfacht und beschleunigt die Bearbeitung. Der Schlichtungsantrag kann aber auch per Fax oder postalisch gestellt werden. Dafür steht ebenfalls ein Beschwerdeformular auf der Website zum Download bereit.

Der Antrag soll genau zum Ausdruck bringen, was derKunde vom Versorgungsunternehmen möchte. Sämtliche erforderliche Unterlagen sollten bereits dem Antrag beigefügt werden (Vertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Rechnungen, Schriftverkehr etc.). Hilfreiche Informationen finden Verbraucher auch auf unserer Website in der Rubrik „Häufigen Fragen“, in der wir das Schlichtungsverfahren ausführlich erläutern, typische Fälle darstellen und die benötigten Unterlagen auflisten.

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