23 Jan 2014

Landgericht Berlin bestätigt Fallpauschalen der Schlichtungsstelle Energie

Landgericht: Gebührenregelung der Schlichtungsstelle ist angemessen – Energieversorger BürgerGas GmbH wird zur Zahlung des Schlichtungsentgelts verurteilt

Das Landgericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 13. Januar 2014 die Erhebung und die Höhe der Fallpauschalen bestätigt, die die Schlichtungsstelle Energie den Energieversorgungsunternehmen für durchgeführte Schlichtungsverfahren berechnet. Der Energieversorger BürgerGas GmbH hatte die Schlichtungsstelle verklagt, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Schlichtungsstelle Energie nicht berechtigt sei, Entgelte von den Energieversorgern zu erheben.

„Unsere Fallpauschalen sind dem Grunde und der Höhenach angemessen. Dieses eindeutige Gerichtsurteil ist ein wichtiges Signal sowohl für die Schlichtungsstelle als auch für Verbraucher und die Energieversorger, die den Schlichtungsgedanken unterstützen und an den Schlichtungsverfahren konstruktiv mitwirken“, sagte Thomas Kunde, Geschäftsführer der Schlichtungsstelle Energie, heute in Berlin.

„Das Urteil des Landgerichtes Berlin ist auch ein Signal an die wenigen Unternehmen, die derzeit noch die Zahlung der Fallpauschalen verweigern“, so Kunde. Bereits im Oktober 2013 hatte die Schlichtungsstelle den Energieversorger „365 AG“ (vormals almado AG) vor dem Landgericht Köln verklagt, da das Unternehmen seit Monaten seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung der Fallpauschalen für die durchgeführten Schlichtungsverfahren nicht nachkommt; lediglich ein geringer Teilbetrag wurde von der 365 AG bezahlt. Die Bundesnetzagentur wurde über das Verfahren informiert.

„Die gesetzgeberische Entscheidung ist eindeutig und wurde nun gerichtlich bestätigt: Die Schlichtungskosten der Kundenbeschwerden sind von dem betroffenen Energieversorgungsunternehmen zu tragen. Dies gilt auch für die Firma 365 AG“, sagte Thomas Kunde. „Die Kostentragungspflicht gehört zu den wesentlichen Voraussetzungen, um den Verbrauchern eine außergerichtliche Streitbeilegung zu ermöglichen und langwierige und kostenintensive Gerichtsverfahren zu vermeiden. Es kann nicht sein, dass einzelne Unternehmen sich ihrer gesetzlichen Verpflichtung entziehen“, so Kunde.

Das Landgericht Berlin hat mit seinem Urteil die gesetzliche Regelung bestätigt, wonach die Energieversorgungsunternehmen die Schlichtungskosten tragen müssen. Nach den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes kann die Schlichtungsstelle Energie von den beteiligten Unternehmen ein Entgelt für durchgeführte Schlichtungsverfahren erheben (§ 111b Absatz 6 EnWG). Dies geschieht in der Praxis durch die verursachungsgerechte Erhebung der so genannten Fallpauschalen, die je nach Art und Umfang der Schlichtung in der Regel zwischen 100 und 450 EUR betragen.

Grundlage für die Erhebung dieser Fallpauschalen ist die Kostenordnung der Schlichtungsstelle. Das Gericht hob hervor, dass die Kostenordnung eine wirksame Rechtsgrundlage zur Festsetzung von Schlichtungsentgelten ist. Die Schlichtungsstelle ist nach Ansicht des Gerichtes berechtigt, eine abstrakt-generelle Gebührenregelung zu treffen, wie es mit der Kostenordnung auch geschehen ist. Dabei stehe der Schlichtungsstelle ein Ermessensspielraum zu, wie diese Gebührenregelung letztlich konzipiert wird. Voraussetzung sei, dass die Entgelte im Verhältnis zum Aufwand der Schlichtungsstelle angemessen sind. Diese Angemessenheit hat das Gericht nun bestätigt.

Die Schlichtungsstelle ist seit dem 1. November 2011 tätig und hat sich zu einer bei Verbrauchern und den Energieversorgungsunternehmen anerkannten Institution entwickelt. Die bisherige Schlichtungstätigkeit hat gezeigt, dass die weit überwiegende Zahl der Energieversorgungsunternehmen ein gutes Beschwerdemanagement unterhält und die Schlichtungsstelle als zusätzlichen Anreiz sieht, i hr Verhältnis zu ihren Kunden stetig zu verbessern. Energieversorgungsunternehmen und Verbrauchern gelingt es so, gerichtliche Auseinandersetzungen zur vermeiden.

Zum Hintergrund:
Die Schlichtungsstelle Energie ist vom Bundeswirtschaftsministerium und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als zentrale Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Energieversorgungsunternehmen und Verbrauchern anerkannt.

Jeder Verbraucher kann nach ergebnisloser Beschwerde beim Energieversorgungsunternehmen die Schlichtungsstelle Energie anrufen und die Durchführung eines Schlichtungsverfahren beantragen(§ 111b EnWG). Das Unternehmen ist verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Die Schlichtungsstelle Energie bietet Verbrauchern und Energieversorgungsunternehmen ein modernes, transparentes, einfaches und kostengünstiges Verfahren zur Lösung individueller Beschwerdefälle. Private Haushaltskunden können sich beispielsweise mit Anliegen zum Wechsel des Erdgas- oder Stromversorgers, zur Höhe von Bonus- und Abschlagszahlungen oder bei einer strittigen Ermittlung der verbrauchten Energiemenge an die Schlichtungsstelle wenden.

Der unabhängige und neutrale Ombudsmann der Schlichtungsstelle prüft, ob eine Beschwerde zur Schlichtung angenommen werden kann. Kommt es zu einem Schlichtungsverfahren, werden die Standpunkte allerBeteiligten intensiv abgewogen und anschließend ein Einigungsvorschlag oder eine Schlichtungsempfehlung abgegeben, die zwischen den Beteiligten vermitteln soll.

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