28 Okt 2013

Schlichtungsstelle Energie bestellt neuen Ombudsmann

Jürgen Kipp wird zum 1. November neuer Ombudsmann -von Dr. Dieter Wolst nach zwei Jahren regulär beendet

Jürgen Kipp ist mit Wirkung zum 1. November als neuer Ombudsmann der Schlichtungsstelle Energie bestellt worden. Der ehemalige Präsident des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg folgt auf den früheren BGH-Richter Dieter Wolst, dessen zweijährige Amtszeit zum 31. Oktober 2013 regulär endet. „Wir haben Herrn Dr. Wolst sehr viel zu verdanken“, sagte Thomas Kunde, Geschäftsführer der Schlichtungsstelle Energie. „Mit seiner langjährigen Erfahrung als Richter hat Herr Dr. Wolst die Schlichtungsstelle mit aufgebaut und die positive Entwicklung der noch jungen Einrichtung maßgeblich geprägt. Wir danken ihm sehr herzlich für seine hervorragende Arbeit und wünschen Herrn Dr. Wolst alles Gute für seinen Ruhestand.“

Nachfolger von Wolst wird Jürgen Kipp, der am 25. Dezember 1946 in Walsrode/Niedersachsen geboren wurde. Er studierte Rechtswissenschaften in Göttingen und Tübingen. Seine langjährige Erfahrung als Richter führte ihn seit 1976 über Stationen am Berliner Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht bis zu seiner Berufung an das Bundesverwaltungsgericht 1992. Im Jahr 2002 wurde Kipp zum Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin ernannt und führte in seiner Amtszeit die Zusammenlegung der Oberverwaltungsgerichte Berlin und Brandenburg binnen kürzester Zeit zum Erfolg. Ab Juli 2005 war er Präsident des fusionierten Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und trat zum 31. Dezember 2011 in den Ruhestand ein.

„Mit Herrn Kipp konnte die Schlichtungsstelle Energie einen Ombudsmann gewinnen, der die Schlichtung im Energiebereich durch seine umfangreiche berufliche Erfahrung in der Rechtsprechung bereichern und die Weiterentwicklung der Verfahren weiter voranbringen wird“, so Kunde. „Sein Einsatz für die Ausschöpfung der Dialog- und Einigungsmöglichkeiten im Verwaltungsprozess entspricht dem Leitgedanken der Schlichtungsstelle Energie. Hier kann Herr Kipp, dessen beständiges Anliegen die deutliche Verkürzung von Verfahrenslaufzeiten war, weitere Akzente zur unbürokratischen und schnellen Lösung von Schlichtungsverfahren setzen.“

Der Ombudsmann ist verantwortlich für die Schlichtung und garantiert die Unabhängigkeit. Er ist hinsichtlich seiner Entscheidungen, seiner Verfahrens- und Amtsführung im Rahmen der Verfahrensordnung unabhängig und keinen Weisungen unterworfen.

Zum Hintergrund:
Die Schlichtungsstelle Energie ist vom Bundeswirtschaftsministerium und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als zentrale Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Energieversorgungsunternehmen und Verbrauchern anerkannt.

Jeder Verbraucher kann nach ergebnisloser Beschwerde beim Energieversorgungsunternehmen die Schlichtungsstelle Energie anrufen und die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beantragen (§ 111b EnWG). Das Unternehmen ist verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Die Schlichtungsstelle Energie bietet Verbrauchern und Energieversorgungsunternehmen ein modernes, transparentes, einfaches und kostengünstiges Verfahren zur Lösung individueller Beschwerdefälle. Private Haushaltskunden können sich beispielsweise mit Anliegen zum Wechsel des Erdgas- oder Stromversorgers, zur Höhe von Bonus- und Abschlagszahlungen oder bei einer strittigen Ermittlung der verbrauchten Energiemenge an die Schlichtungsstelle wenden.

Der unabhängige und neutrale Ombudsmann der Schlichtungsstelle prüft, ob eine Beschwerde zur Schlichtung angenommen werden kann. Kommt es zu einem Schlichtungsverfahren, werden die Standpunkte allerBeteiligten intensiv abgewogen und anschließend ein Einigungsvorschlag oder eine Schlichtungsempfehlung abgegeben, die zwischen den Beteiligten vermitteln soll.

Das Verfahren beginnt mit dem Antrag auf Durchführung der Schlichtung. Dazu sollte das Beschwerdeformular verwandt werden, das auf der Homepage – www.schlichtungsstelle-energie.de – zur Verfügung steht. In diesem Formular kann der Verbraucher alle notwendigen Informationen eintragen und Unterlagen anfügen. Dies vereinfacht und beschleunigt die Bearbeitung. Der Schlichtungsantrag kann aber auch per Fax oder postalisch gestellt werden. Dafür steht ebenfalls ein Beschwerdeformular auf der Website zum Download bereit.

Der Antrag soll genau zum Ausdruck bringen, was der Kunde vom Versorgungsunternehmen möchte. Sämtliche erforderliche Unterlagen sollten bereits dem Antrag beigefügt werden (Vertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Rechnungen, Schriftverkehr etc.). Hilfreiche Informationen finden Verbraucher auch auf unserer Website in der Rubrik „Häufigen Fragen“, in der wir das Schlichtungsverfahren ausführlich erläutern, typische Fälle darstellen und die benötigten Unterlagen auflisten.

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