02 Jun 2016

Oberlandesgericht Köln bestätigt Fallpauschalen der Schlichtungsstelle Energie

Oberlandesgericht Köln: Gebührenregelung der Schlichtungsstelle ist angemessen –Energieversorger 365 AG muss Schlichtungskosten tragen

 

Berlin, 2. Juni 2016 – Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 17. Februar 2016 die Erhebung und die Höhe der Fallpauschalen bestätigt, die die Schlichtungsstelle Energie den Energieversorgungsunternehmen für durchgeführte Schlichtungsverfahren berechnet. Damit folgt das Oberlandesgericht Köln den Urteilen des Landgerichtes Köln vom 22. Mai 2014 und des Landgerichtes Berlin vom 13. Januar 2014, die bereits zu Gunsten der Schlichtungsstelle geurteilt hatten. Mit diesem Beschluss wurde die Höhe der in den Jahren 2011 bis 2013 erhobenen Fallpauschalen nun erneut gerichtlich bestätigt und die Berufung des Energieversorgers 365 AG zurückgewiesen.

„Unsere Fallpauschalen sind dem Grunde und der Höhe nach angemessen. Dieses eindeutige Gerichtsurteil bestärkt die Energieversorgungsunternehmen und Verbraucher, die den Schlichtungsgedanken unterstützen und an den Schlichtungsverfahren konstruktiv mitwirken“, sagte Thomas Kunde, Geschäftsführer der Schlichtungsstelle Energie, heute in Berlin.

„Die gesetzgeberische Entscheidung ist eindeutig und wurde nun erneut gerichtlich bestätigt: Die Schlichtungskosten der Kundenbeschwerden sind von dem betroffenen Energieversorgungsunternehmen zu tragen“, sagte Thomas Kunde. „Die Kostentragungspflicht gehört zu den wesentlichen Voraussetzungen, um den Verbrauchern eine außergerichtliche Streitbeilegung zu ermöglichen und langwierige und kostenintensive Gerichtsverfahren zu vermeiden“, so Kunde.

Das Oberlandesgericht Köln hat mit seinem Urteil die gesetzliche Regelung bestätigt, wonach die Energieversorgungsunternehmen die Schlichtungskosten tragen müssen. Nach den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes kann die Schlichtungsstelle Energie von den beteiligten Unternehmen ein Entgelt für durchgeführte Schlichtungsverfahren erheben (§ 111b Absatz 6 EnWG). Dies geschieht in der Praxis durch die verursachungsgerechte Erhebung der so genannten Fallpauschalen, die je nach Art und Umfang der Schlichtung in der Regel zwischen 100 und 450 EUR betragen. Grundlage für die Erhebung dieser Fallpauschalen ist die Kostenordnung der Schlichtungsstelle.

Die Schlichtungsstelle ist seit dem 1. November 2011 tätig und hat sich zu einer bei Verbrauchern und den Energieversorgungsunternehmen anerkannten Institution entwickelt. Die bisherige Schlichtungstätigkeit hat gezeigt, dass die weit überwiegende Zahl der Energieversorgungsunternehmen ein gutes Beschwerdemanagement unterhält und die Schlichtungsstelle als zusätzlichen Anreiz sieht, ihr Verhältnis zu ihren Kunden stetig zu verbessern. Energieversorgungsunternehmen und Verbrauchern gelingt es so, gerichtliche Auseinandersetzungen zur vermeiden.

 

Zum Hintergrund:

Die Schlichtungsstelle Energie ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als zentrale Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Energieversorgungsunternehmen und Verbrauchern anerkannt. Jeder Verbraucher kann nach ergebnisloser Beschwerde beim Energieversorgungsunternehmen die Schlichtungsstelle Energie anrufen und die Durchführung eines Schlichtungsverfahren beantragen (§ 111b EnWG). Das Unternehmen ist verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Das Schlichtungsverfahren ist für private Verbraucher kostenfrei. Die Schlichtungsstelle Energie bietet Verbrauchern und Energieversorgungsunternehmen ein modernes, transparentes, einfaches und kostengünstiges Verfahren zur Lösung individueller Beschwerdefälle. Private Haushaltskunden können sich beispielsweise mit Anliegen zum Wechsel des Erdgas- oder Stromversorgers, zur Höhe von Bonus- und Abschlagszahlungen oder bei einer strittigen Ermittlung der verbrauchten Energiemenge an die Schlichtungsstelle wenden.

Der unabhängige und neutrale Ombudsmann der Schlichtungsstelle prüft, ob eine Beschwerde zur Schlichtung angenommen werden kann. Kommt es zu einem Schlichtungsverfahren, werden die Standpunkte aller Beteiligten intensiv abgewogen und anschließend ein Einigungsvorschlag oder eine Schlichtungsempfehlung abgegeben, die zwischen den Beteiligten vermitteln soll.

Das Verfahren beginnt mit dem Antrag auf Durchführung der Schlichtung. Dazu sollte das Beschwerdeformular verwandt werden, dass auf der Homepage – www.schlichtungsstelle-energie.de – zur Verfügung steht. In diesem Formular kann der Verbraucher alle notwendigen Informationen eintragen und Unterlagen anfügen. Dies vereinfacht und beschleunigt die Bearbeitung. Der Schlichtungsantrag kann aber auch per Fax oder postalisch gestellt werden. Dafür steht ebenfalls ein Beschwerdeformular auf der Website zum Download bereit.

 

Kontaktadresse der Schlichtungsstelle:

Schlichtungsstelle Energie e.V.

Friedrichstraße 133

10117 Berlin

Tel.: 030 / 27 57 240 - 0

Fax: 030 / 27 57 240 - 69

Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de

Mail: presse@schlichtungsstelle-energie.de

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