20 Okt 2016

Schlichtungsstelle Energie reicht Klage gegen FIRSTCON, ProEnergie und Stadtwerke Ratingen ein

Schlichtungsstelle geht gerichtlich gegen die FIRSTCON GmbH, die ProEnergie GmbH & Co. KG und die Stadtwerke Ratingen GmbH vor – Unternehmen kommen der gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung der Fallpauschalen für durchgeführte Schlichtungsverfahren nicht nach

 

Berlin, 20. Oktober 2016 – Die Schlichtungsstelle Energie hat Klage gegen die FIRSTCON GmbH und die ProEnergie GmbH & Co. KG vor dem Landgericht Hannover und gegen die Stadtwerke Ratingen GmbH vor dem Landgericht Düsseldorf eingereicht. Alle drei Unternehmen kommen der Zahlung der Fallpauschalen für die durchgeführten Schlichtungsverfahren der Energieversorger nicht nach. Die Schlichtungsstelle sieht sich zu der Klageerhebung gezwungen, da eine Zahlungsbereitschaft der Unternehmen nicht erkennbar ist. Die Bundesnetzagentur wurde ebenfalls informiert.

„Die gesetzgeberische Entscheidung ist eindeutig und wurde bereits mehrfach gerichtlich bestätigt: Die Energieversorgungsunternehmen tragen die Schlichtungskosten der Beschwerden ihrer Kunden. Dies gilt auch für die Firmen FIRSTCON, ProEnergie und Stadtwerke Ratingen.“, sagte Thomas Kunde, Geschäftsführer der Schlichtungsstelle Energie, heute in Berlin. Zuletzt hatte das Oberlandesgericht Köln die Fallpauschalen der Schlichtungsstelle bestätigt. „Die Kostentragungspflicht der Unternehmen ist ein integraler Bestandteil der Schlichtungsstelle und des Schlichtungsverfahrens. Sie gehört damit zu den wesentlichen Voraussetzungen, um den Verbrauchern eine außergerichtliche Streitbeilegung zu ermöglichen und langwierige und kostenintensive Gerichtsverfahren zu vermeiden. Es kann nicht sein, dass einzelne Unternehmen sich ihrer gesetzlichen Verpflichtung entziehen, während sich nahezu alle anderen Unternehmen an die gesetzlichen Vorgaben halten“, so Kunde.

Nach den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes kann die Schlichtungsstelle Energie von den beteiligten Unternehmen ein Entgelt für durchgeführte Schlichtungsverfahren erheben (§ 111b Absatz 6 EnWG). Dies geschieht in der Praxis durch die verursachungsgerechte Erhebung der so genannten Fallpauschalen, die je nach Art und Umfang der Schlichtung in der Regel zwischen 100 und 450 EUR betragen. Grundlage für die Erhebung dieser Fallpauschalen ist die Kostenordnung der Schlichtungsstelle. Die Erhebung der Fallpauschalen durch die Schlichtungsstelle Energie wurde dem Grunde und der Höhe nach bereits von den Landgerichten Berlin und Köln sowie dem Oberlandesgericht Köln bestätigt.

Die Schlichtungsstelle ist seit dem 1. November 2011 tätig und hat sich zu einer bei Verbrauchern und den Energieversorgungsunternehmen anerkannten Institution entwickelt. „Erfreulich ist, dass wir rund 80% der Schlichtungsverfahren einvernehmlich zur Zufriedenheit von Unternehmen und Verbraucher beenden können. Dies belegt, dass sich die Schlichtung in der Energiewirtschaft etabliert hat.“, so Kunde.

Seit 2015 gehen die Schlichtungsanträge spürbar zurück. Dies zeigt den Erfolg des Instrumentes der Schlichtung und auch der Schlichtungsstelle Energie. Die Energieversorger haben sich auf die Schlichtung eingestellt und punktuell spürbar in ihr unternehmensinternes Beschwerdemanagement investiert. Davon profitieren Unternehmen und Verbraucher gleichermaßen. So gelingt es, langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

 

Zum Hintergrund:

Die Schlichtungsstelle Energie ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als zentrale Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Energieversorgungsunternehmen und Verbrauchern anerkannt. Jeder Verbraucher kann nach ergebnisloser Beschwerde beim Energieversorgungsunternehmen die Schlichtungsstelle Energie anrufen und die Durchführung eines Schlichtungsverfahren beantragen (§ 111b EnWG). Das Unternehmen ist verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Das Schlichtungsverfahren ist für private Verbraucher kostenfrei. Die Schlichtungsstelle Energie bietet Verbrauchern und Energieversorgungsunternehmen ein modernes, transparentes, einfaches und kostengünstiges Verfahren zur Lösung individueller Beschwerdefälle. Private Haushaltskunden können sich beispielsweise mit Anliegen zum Wechsel des Erdgas- oder Stromversorgers, zur Höhe von Bonus- und Abschlagszahlungen oder bei einer strittigen Ermittlung der verbrauchten Energiemenge an die Schlichtungsstelle wenden.

Der unabhängige und neutrale Ombudsmann der Schlichtungsstelle prüft, ob eine Beschwerde zur Schlichtung angenommen werden kann. Kommt es zu einem Schlichtungsverfahren, werden die Standpunkte aller Beteiligten intensiv abgewogen und anschließend ein Einigungsvorschlag oder eine Schlichtungsempfehlung abgegeben, die zwischen den Beteiligten vermitteln soll.

Das Verfahren beginnt mit dem Antrag auf Durchführung der Schlichtung. Dazu sollte das Beschwerdeformular verwandt werden, dass auf der Homepage – www.schlichtungsstelle-energie.de – zur Verfügung steht. In diesem Formular kann der Verbraucher alle notwendigen Informationen eintragen und Unterlagen anfügen. Dies vereinfacht und beschleunigt die Bearbeitung. Der Schlichtungsantrag kann aber auch per Fax oder postalisch gestellt werden. Dafür steht ebenfalls ein Beschwerdeformular auf der Website zum Download bereit.

 

 

Kontaktadresse der Schlichtungsstelle:

Schlichtungsstelle Energie e.V.

Friedrichstraße 133

10117 Berlin

Tel.: 030 / 27 57 240 - 0

Fax: 030 / 27 57 240 - 69

Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de

Mail: presse@schlichtungsstelle-energie.de

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