28 Mai 2014

Landgericht Köln bestätigt Fallpauschalen der Schlichtungsstelle Energie

Landgericht: Gebührenregelung der Schlichtungsstelle ist angemessen – Energieversorger Almado wird zur Zahlung des Schlichtungsentgelts verurteilt

Landgericht: Gebührenregelung der Schlichtungsstelle ist angemessen – Energieversorger Almado wird zur Zahlung des Schlichtungsentgelts verurteilt

Das Landgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 22. Mai 2014 die Erhebung und die Höhe der Fallpauschalen bestätigt, die die Schlichtungsstelle Energie den Energieversorgungsunternehmen für durchgeführte Schlichtungsverfahren berechnet. Damit folgt das Landgericht Köln einem Urteil des Landgerichtes Berlin, das im Januar 2014 bereits zu Gunsten der Schlichtungsstelle geurteilt hatte. Mit diesen beiden Urteilen wurde die Höhe der in den Jahren 2011 bis 2013 erhobenen Fallpauschalen nun auch gerichtlich bestätigt.

Die Schlichtungsstelle sah sich zur Klage gegen den Energieversorger 365 AG (vormals almado AG) gezwungen, da das Unternehmen seit Monaten seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung der Fallpauschalen für die durchgeführten Schlichtungsverfahren nicht nachkommt; lediglich ein geringer Teilbetrag wurde von der 365 AG bezahlt. Nun muss die 365 AG die eingeklagten rund 82.000 EUR nebst Zinsen nachzahlen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Diesen Weg wird die Schlichtungsstelle auch gehen, wenn das Unternehmen die eingeklagte Summe nicht unverzüglich bezahlt.

Vor dem Hintergrund dieses Urteils wird die Schlichtungsstelle auch die noch nicht von der Klage erfassten Schlichtungsentgelte von rund 160.000 EUR einfordern, die die 365 AG der Schlichtungsstelle zusätzlich schuldet – notfalls wieder über den Gerichtsweg.

„Unsere Fallpauschalen sind dem Grunde und der Höhe nach angemessen. Dieses eindeutige Gerichts-urteilbestärkt die Energieversorgungsunternehmen und Verbraucher, die den Schlichtungsgedanken unterstützen und an den Schlichtungsverfahren konstruktiv mitwirken“, sagte Thomas Kunde, Geschäftsführer der Schlichtungsstelle Energie, heute in Berlin.

„Die gesetzgeberische Entscheidung ist eindeutig und wurde nun erneut gerichtlich bestätigt: Die Schlichtungs-kosten der Kundenbeschwerden sind von dem betroffenen Energieversorgungsunternehmen zu tragen. Dies gilt auch für die Firma 365AG“, sagte Thomas Kunde. „Die Kostentragungspflicht gehört zu den wesentlichen Voraussetzungen, um den Verbrauchern eine außergerichtliche Streitbeilegung zu ermöglichen und langwierige und kostenintensive Gerichtsverfahren zu vermeiden. Es kann nicht sein, dass einzelne Unternehmen sich ihrer gesetzlichen Verpflichtung entziehen“, so Kunde.

Das Landgericht Köln hat mit seinem Urteil die gesetzliche Regelung bestätigt, wonach die Energieversorgungs-unternehmen die Schlichtungskosten tragen müssen. Nach den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes kann die Schlichtungsstelle Energie von den beteiligten Unternehmen ein Entgelt für durchgeführte Schlichtungsverfahren erheben (§ 111b Absatz 6 EnWG). Dies geschieht in der Praxis durch die verursachungsgerechte Erhebung der so genannten Fallpauschalen, die je nach Art und Umfang der Schlichtung in der Regel zwischen 100 und 450 EUR betragen. Grundlage für die Erhebung dieser Fallpauschalen ist die Kostenordnung der Schlichtungsstelle.

Die Schlichtungsstelle ist seit dem 1. November 2011 tätig und hat sich zu einer bei Verbrauchern und den Energieversorgungsunternehmen anerkannten Institution entwickelt. Die bisherige Schlichtungstätigkeit hat gezeigt, dass die weit überwiegende Zahl der Energieversorgungsunternehmen ein gutes Beschwerde-management unterhält und die Schlichtungsstelle als zusätzlichen Anreiz sieht, ihr Verhältnis zu ihren Kunden stetig zu verbessern. Energieversorgungsunternehmen und Verbrauchern gelingt es so, gerichtliche Auseinandersetzungen zur vermeiden.

Zum Hintergrund:
Die Schlichtungsstelle Energie ist vom Bundeswirtschaftsministerium und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als zentrale Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Energieversorgungsunternehmen und Verbrauchern anerkannt. Jeder Verbraucher kann nach ergebnisloser Beschwerde beim Energieversorgungsunternehmen die Schlichtungsstelle Energie anrufen und die Durchführung eines Schlichtungsverfahren beantragen (§ 111b EnWG). Das Unternehmen ist verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Die Schlichtungsstelle Energie bietet Verbrauchern und Energie-versorgungsunternehmen ein modernes, transparentes, einfaches und kostengünstiges Verfahren zur Lösung individueller Beschwerdefälle. Private Haushaltskunden können sich beispielsweise mit Anliegen zum Wechsel des Erdgas-oder Stromversorgers, zur Höhe von Bonus-und Abschlagszahlungen oder bei einer strittigen Ermittlung der verbrauchten Energiemenge an die Schlichtungsstelle wenden.

Der unabhängige und neutrale Ombudsmann der Schlichtungsstelle prüft, ob eine Beschwerde zur Schlichtung angenommen werden kann. Kommt es zu einem Schlichtungsverfahren, werden die Standpunkte aller Beteiligten intensiv abgewogen und anschließend ein Einigungsvorschlag oder eine Schlichtungsempfehlung abgegeben, die zwischen den Beteiligten vermitteln soll.

Das Verfahren beginnt mit dem Antrag auf Durchführung der Schlichtung. Dazu sollte das Beschwerdeformular verwandt werden, dass auf der Homepage – www.schlichtungsstelle-energie.de – zur Verfügung steht. In diesem Formular kann der Verbraucher alle notwendigen Informationen eintragen und Unterlagen anfügen. Dies vereinfacht und beschleunigt die Bearbeitung. Der Schlichtungsantrag kann aber auch per Fax oder postalisch gestellt werden. Dafür steht ebenfalls ein Beschwerdeformular auf der Website zum Download bereit.

 

Zurück